Wichtige Fristen während des Studiums

Vor dem Studium sind mehrere Fristen unter anderem in Bezug auf Zulassungsverfahren und Zulassungsfristen für Studienwerber:innen von großer Bedeutung. Wir haben in vorangegangenen Themen des Monats darüber geschrieben, unter anderem: Studienbeginn im Herbst 2026 – was muss dafür beachtet werden? Wann muss ich mich für ein Studium anmelden – Hochschulombudsstelle

Wenn die Zulassung erfolgt ist, das Semester begonnen hat und Lehrveranstaltungen besucht werden, gibt es weitere Fristen, die von Studierenden zu beachten sind und im Laufe des Studiums relevant werden können.

Je nach Bildungseinrichtung (Universität, Fachhochschule, Pädagogische Hochschule, Privathochschule) gelten unterschiedliche Fristen beziehungsweise gesetzliche Regelungen. Insbesondere deckt das Privathochschulgesetz nicht alle Bereiche in gleicher Weise wie andere Hochschulgesetze ab. Die entsprechenden Regelungen und Fristen sind daher in den Satzungen oder Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Privathochschule beziehungsweise Privatuniversität zu finden. Auch in den anderen Hochschulsektoren sind die jeweilige Satzung und das Curriculum zu beachten.

Universitäten und Pädagogische Hochschulen

Abweichende Prüfungsmethode

Wenn Studierende eine Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung einer Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und Inhalt sowie Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden, besteht ein Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode. Entsprechende Anträge sind jedenfalls vor der jeweiligen Prüfung zu stellen (vgl. § 59 Abs. 1 Z 12 UG sowie § 63 Abs. 1 Z 11 HG).

An- und Abmeldefristen für Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Sobald Studierende für Seminare oder andere prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen angemeldet sind, gelten bestimmte Abmeldefristen, falls diese Lehrveranstaltungen nicht mehr besucht werden. Sofern die Abmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, kann eine negative Beurteilung drohen. Eine rechtzeitige Absprache und Kontaktaufnahme mit der Lehrperson wird daher jedenfalls empfohlen.

An- und Abmeldung zu Prüfungen

Auch für Prüfungen müssen sich Studierende anmelden. Hier kann ebenfalls eine rechtzeitige Abmeldung erforderlich sein, um negative Beurteilungen oder Sperren zu vermeiden. Fristen und Details hierzu finden sich in den jeweiligen Satzungen beziehungsweise Prüfungsordnungen der Universitäten.

Anerkennungen

Wenn Studierende bereits Lehrveranstaltungen absolviert haben und eine Anerkennung von Leistungen wünschen, ist hierfür ein Antrag an der Universität einzubringen. Das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ hat für die bescheidmäßige Erledigung des Antrags zwei Monate Zeit (vgl. § 78 Abs. 4 Z 4 UG sowie § 56 Abs. 4 Z 4 HG).

Mit einer bescheidmäßigen Erledigung erhalten Studierende die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen. Beschwerden in Studienangelegenheiten sind innerhalb von vier Wochen bei jenem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde ist dem Senat vorzulegen; dieser kann eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn dies nicht möglich ist und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, beträgt die Entscheidungsfrist vier Monate (vgl. § 46 Abs. 2 UG sowie § 25 Abs. 2 HG).

Ausstellung von Zeugnissen

Für die Beurteilung von Prüfungen sind Zeugnisse auszustellen. Diese sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, auszustellen (vgl. § 74 Abs. 4 UG sowie § 46 Abs. 5 HG). Die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.

Beurlaubungsantrag

Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei Erkrankung, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten, können Studierende auf Antrag vom Studium beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignissen kann der Antrag auch während des Semesters gestellt werden (vgl. § 67 UG sowie § 58 HG).

Fortsetzungsmeldung und Studierendenbeitrag

Studierende sind verpflichtet, die Fortsetzung ihres Studiums zu melden. Dies ist an jeder Universität durchzuführen, an der eine Zulassung zum Studium besteht. Für das Wintersemester ist die Meldung bis zum 31. Oktober, für das Sommersemester bis zum 31. März zu erledigen. Die Fortsetzungsmeldung erfolgt durch die Bezahlung des ÖH-Beitrags und gegebenenfalls des Studienbeitrags (vgl. § 62 UG sowie § 55 HG).

Auch an Fachhochschulen ist der Studienbeitrag jedenfalls fristgerecht einzuzahlen. Entsprechende Regelungen finden sich in den Ausbildungsverträgen.

Nostrifizierungen

Über Nostrifizierungsanträge ist binnen drei Monaten bescheidmäßig zu entscheiden (vgl. § 90 Abs. 3 UG sowie § 68 Abs. 3 HG).

Rechtsschutz bei Prüfungen

Wenn eine negativ beurteilte Prüfung auf einem schweren Mangel bei der Durchführung beruht, hat das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ die Prüfung auf Antrag der studierenden Person mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen; der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen (vgl. § 79 Abs. 1 UG sowie § 44 Abs. 1 HG).

Positiv beurteilte Prüfungen dürfen Studierende bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnitts oder Studiums, einmal wiederholen. Dabei ist zu beachten, dass der erste Prüfungsantritt automatisch nichtig wird. Es zählt daher ausschließlich das Ergebnis der Wiederholung, auch wenn dieses schlechter ausfällt als der Erstantritt (vgl. § 77 Abs. 1 UG sowie § 43a Abs. 1 HG).

Fachhochschulen

Entschuldigung bei Nichtantritt

An Fachhochschulen sind pro Semester vier feste Prüfungstermine vorgesehen. Studierende, die an einem Termin nicht teilnehmen möchten, müssen die Abmeldung beziehungsweise den Nichtantritt rechtzeitig vor dem Prüfungstermin an der Fachhochschule melden. Erfolgt die Abmeldung ohne ausreichende Begründung, führt dies zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit (vgl. § 13 Abs. 5 FHG).

Je nach Fachhochschule können unterschiedliche Fristen, Vorgaben für die Abmeldung und Möglichkeiten zur Entschuldigung gelten. Die entsprechenden Details sind den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen zu entnehmen.

Rechtsschutz bei Prüfungen

Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann die studierende Person innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung einbringen. Diese kann die Prüfung aufheben (vgl. § 21 FHG).

Wiederholung des Studienjahres

Bei negativer Beurteilung einer kommissionellen Prüfung haben Studierende einmalig das Recht, ein Studienjahr zu wiederholen. Die Wiederholung ist binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses der Studiengangsleitung bekannt zu geben (vgl. § 18 Abs. 4 FHG).

Die Fristen für die Ausstellung von Zeugnissen (vgl. § 17 Abs. 4 FHG) sowie für abweichende Prüfungsmethoden (vgl. § 13 Abs. 2 FHG) sind an Fachhochschulen analog zu jenen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen geregelt. Regelungen zur Fortsetzungsmeldung und zur Einzahlung des Studienbeitrags finden sich in den Ausbildungsverträgen.