Studienzeit-
verzögerungen an öffentlichen Universitäten

Möglichkeit der Verlängerung von Beihilfen

Bei nicht selbst verschuldeten Studienzeitverzögerungen an öffentlichen Universitäten können betroffene Studierende Anträge auf eine Verlängerung der Familien- und der Studienbeihilfe stellen.

Gemäß § 59 Abs. 4Universitätsgesetz (UG) 2002 sind an öffentlichen Universitäten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester anzubieten, wenn den Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist.

Der Gesetzestext lautet: „Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.“

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF wird als Grund für die Verlängerung der Studienzeit neben anderen Gründen explizit auch Studienbehinderungen im Lehr-und Prüfungsbetrieb anerkannt.

Diese Gründe sind mit entsprechenden Formularen, „Mitteilung einer Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb“(Formular Beih 14) , „Bestätigung für eine fehlende Lehrveranstaltungsbeurteilung“ (Formular Beih14a), „Bestätigung für eine fehlende Fach- oder Lehrveranstaltungs-prüfung“ (Formular Beih14b) sowie „Bestätigung über eine fehlende Diplomarbeit oder Masterarbeit beziehungsweise Dissertation“ (Formular Beih14c) zu dokumentieren.

Die Formulare sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen beim Suchbegriff Formulare unter „Beih14“ einzugeben, siehe:

Auch im Rahmen der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1991 (StudFG) idgF §19 Abs. 2 Z 3 besteht bei nicht selbstverschuldeten Studienzeitverlängerungen die Möglichkeit zu Verlängerungsansuchen bei den jeweils zuständigen Stipendienstellen. „Verlängerung der Anspruchsdauer Zusatzsemester“ zur Verfügung, das auf Anfrage ausgehändigt wird.

Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe des auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semesters zu stellen. Das heißt:

Verlängerungssemester = Sommersemester -> Antragsstellung vom 20. Februar bis zum 15. Mai

Verlängerungssemester = Wintersemester -> Antragsstellung vom 20. September bis zum 15. Dezember

Achtung: Bei Fristversäumung wird der Antrag als verspätet zurückgewiesen!

Die Ombudsstelle für Studierende weist auf diese Möglichkeiten der Beantragung von Verlängerungen zum Beihilfenbezug hin und empfiehlt, dass auch die an den Universitäten zuständigen Verwaltungsstellen bzw. Organe von sich aus darauf aufmerksam machen bzw. wo man erforderliche Bestätigungen seitens der Universität erhalten kann.