Die aktuelle politische Situation im Iran wirkt sich auf in Österreich studierende Iraner:innen aus: finanzielle Not, Sorgen um Familie und Freund:innen, psychische Belastung und Unsicherheit über die eigene Zukunft. Im Jänner möchten wir deshalb speziell auf die rechtliche Lage und Unterstützungsmöglichkeiten für iranische Studierende in Österreich eingehen.
SAFE Fund (Support for Academic Freedom and Education):
Unter dem Titel SAFE Fund (Support for Academic Freedom and Education) wurde ein neuer Notfallfonds eingerichtet, der betroffene iranische Studierende rasch und unbürokratisch unterstützen soll. Ziel ist es, den Zugang zur Hochschulbildung sowie zur akademischen Teilhabe weiterhin zu sichern. Details zu Anforderungen und zur Antragstellung werden ab Mitte Februar auf der Webseite der ÖH zu finden sein: Willkommen bei der ÖH – Österreichische Hochschüler_innenschaft
Studienbeiträge:
Der Ombudsstelle für Studierende wurde mitgeteilt, dass kein Erlass der Studienbeiträge für iranische Studierende in der Studienbeitragsverordnung geplant ist.
Stipendien:
Studienbeihilfe nach Studienförderungsgesetz ist an das Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gebunden. Sofern Sie über einen anerkannten Asylstatus verfügen, sind sie grundsätzlich gleichgestellt. Ob die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, kann im Rahmen einer Antragsstellung bei der Stipendienstelle geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.stipendium.at
Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie sich über www.grants.at über andere mögliche Stipendien erkundigen.
Sozialfonds ÖH:
Der Sozialfonds der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) bietet Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, die Möglichkeit, alle zwölf Monate eine einmalige Förderung zu bekommen. Die ÖH weist auf ihrer Webseite daraufhin, dass es gibt keine Antragsfrist gibt, es aber aufgrund sehr vieler Anträge derzeit zu einer Bearbeitungszeit von drei Monaten kommt. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Sozialfonds – Österreichische Hochschüler_innenschaft (ÖH)
Beurlaubung:
Gemäß § 67 Universitätsgesetz sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester zu beurlauben, wenn eine Erkrankung vorliegt, die nachweislich am Studienfortschritt hindert. Die Universitäten können in ihren Satzungen eigene Beurlaubungsgründe normieren.
Grundsätzlich sind Beurlaubungen vor Beginn eines Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung auch während des laufenden Semesters beantragt werden.
Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Wichtig zu beachten ist, dass Beurlaubungen sich nur auf das studienrechtliche Verhältnis mit der Universität auswirken, aufenthaltsrechtlich entfaltet eine Beurlaubung an einer Universität nicht automatisch eine Verlängerung. Wir empfehlen Ihnen daher dies jedenfalls mit der für Sie zuständigen Aufenthaltsbehörde zu besprechen.
Psychologische Studierendenberatung:
Die Psychologische Studierendenberatung ist eine erste Anlaufstelle, an die Sie sich wenden können, die Unterstützung bietet, um mit schwierigen Situationen umzugehen. Detaillierte Informationen zum Beratungsangebot können Sie der Webseite entnehmen:
Studierendenberatung: Die Psychologische Studierenden­beratung