Wenn Studierende für ein Studium von zuhause ausziehen, beginnt die Wohnungssuche am Studienort. Eine beliebte Wohnform für Studierende sind Studierendenwohnheime. Idealerweise in Hochschulnähe, mit Gemeinschaftsräumen, um an einem fremden Ort Anschluss zu finden, verbinden Studierendenwohnheime individuelle Rückzugsorte mit der Möglichkeit zum kollektiven Austausch in Gemeinschaftsräumen. Hausordnungen geben Orientierung für ein gutes Auskommen im Studierendenwohnheim. Zudem sind die Angebote von Studierendenwohnheimen kostengünstiger, das Benützungsentgelt enthält neben der Miete auch sonstige Kosten wie Betriebskosten, Strom, Heizung, Warmwasser, Internet etc. und sind die Benützungsverträge auf die Bedürfnisse von Studierenden durch das Studentenheimgesetz angepasst. Studierendenwohnheime sind meistens möbliert und können bei Studienbeginn ohne weitere Kosten bezogen werden.
Bei der Auswahl eines Studierendenwohnheimes ist zu beachten, dass es laut Studentenheimgesetz Studierendenwohnheime von gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Heimbetreiber:innen gibt. Gemeinnützige Studentenheimbetreiber:innen stellen gemäß ihrer Satzung oder sonstigen Rechtsgrundlage Heimplätze für Studierende zum Zweck der sozialen Förderung von Studierenden ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung. Nicht-gemeinnützige Studentenheimbetreiber:innen sind gewinnzielorientierte Anbieter:innen von Wohnraum für Studierende (vgl. § 3 Studentenheimgesetz – StudHG). Dies hat den Vorteil, dass Studierendenwohnheimzimmer in gemeinnützigen Studierendenwohnheimen kostengünstiger sind. Benützungsverträge und das Heimstatut sind auf der Webseite der Studierendenheimbetreiber:innen zu veröffentlichen.
Weiters regelt das Studentenheimgesetz etwa die Vergabe von Studentenheimplätzen (Voraussetzungen, Benützungsvertrag), finanzielle Faktoren wie Kaution und Entgelt, sowie den rechtlichen Rahmen des Studentenwohnheimes für Heimbewohner:innen, Heimbetreiber:innen und Heimvertretungen. Gemäß § 14 StudHG ist eine Kaution in Höhe des zweifachen monatlichen Benützungsentgeltes zulässig. In Studierendenwohnheimen mit mehr als 30 Heimplätzen ist eine Heimvertretung zu wählen, um die Mitsprache der Studierenden zu sichern. Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner:innen.
Die Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung kann als Schlichter für Studentenheimangelegenheit gemäß § 18 StudHG herangezogen werden.
Die Österreichische Hochschüler_Innenschaft stellt eine nicht abschließende Liste mit Studierendenwohnheimen sowie eine Broschüre zum Thema „Studieren und Wohnen“ mit wertvollen Informationen zur Verfügung, die unter folgenden Links abrufbar sind: