Gelegentlich erreichen die Ombudsstelle für Studierende Anfragen dazu, ob gewisse Ausbildungen und Abschlüsse mit akademischen Graden vergleichbar sind, ob die Zulassung zu Masterstudiengängen auch mit anderen Qualifikationen als abgeschlossenen Bachelorstudien möglich ist und was es genau bedeutet, wenn zwei Qualifikationen auf dem gleichen NQR-Level angesiedelt sind.
Ziel des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) ist es, als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und ihren Niveaus zu fungieren. Dadurch können Bildungsbereiche besser miteinander verglichen werden.[1] Einerseits sorgt dies für mehr Transparenz und Orientierung im österreichischen Bildungssystem, andererseits trägt es zur Vergleichbarkeit österreichischer Qualifikationen im europäischen Raum bei.[2]
Die Zuordnung zum gleichen NQR-Qualifikationsniveau trifft allerdings keine Aussage darüber, dass diese Abschlüsse gleichartig oder gleichwertig wären. Zum Beispiel wird ein Bachelorabschluss auf NQR Niveau VI eingestuft. Auf diesem Niveau finden sich aber auch andere Qualifikationen, wie beispielsweise die Abschlüsse „Diplomierter Bildungsmanager:in“, „Ingenieur:in“ (nach IngG 2017) oder verschiedene Meister:innen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass mit diesen Abschlüssen auch die Berechtigung zur Aufnahme eines Masterstudiums verbunden ist. Umgekehrt bedeutet ein Bachelorabschluss nicht zwangsläufig die Erfüllung aller Aufnahmevoraussetzungen für weiterführende Ausbildungen in den genannten Berufsfeldern.
Auch über die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen trifft der NQR keine Aussage. Grundsätzlich können berufliche und außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung eines Validierungsverfahrens im Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt werden, sofern Regelungen zu einem Validierungsverfahren in der Satzung vorgesehen sind und keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Über die Anerkennung entscheidet immer die jeweilige Hochschule. Die Einordnung in ein bestimmtes NQR-Niveau allein trifft also keine Aussage darüber, ob im Einzelfall wesentliche Unterschiede bestehen können.
Das NQR-Gesetz definiert insgesamt acht Niveaustufen, die anhand zugeordneter Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten, Kompetenzen) beschrieben werden. Zum Beispiel steht Niveau 1 für grundlegendes Allgemeinwissen und einfache Fertigkeiten zur Ausführung einfacher Aufgaben sowie Arbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in vorstrukturierten Umgebungen. Niveau 8 hingegen beschreibt Qualifikationen mit höchsten Expertenkenntnissen, fortgeschrittenen spezialisierten Fertigkeiten, Innovationsfähigkeit und wissenschaftlicher sowie beruflicher Integrität – sowohl in Forschung als auch in der beruflichen Praxis.
Im hochschulischen Bildungsbereich werden Bachelorabschlüsse auf Niveau VI, Master und Diplomabschlüsse auf Niveau VII und Doktorats und PhD Abschlüsse auf Niveau VIII eingeordnet.
Nähere Informationen zu den jeweiligen NQR-Niveaus und den dazu zugeordneten Qualifikationen finden sich auf folgender Homepage: https://www.qualifikationsregister.at/.
Die Grundlage für den NQR bildet der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR). Informationen dazu finden sich auf folgender Homepage: https://europass.europa.eu/de/europass-tools/europaeischer-qualifikationsrahmen.
Nähere Informationen zum NQR sowie Kontaktdaten zur Nationalen Koordinierungsstelle für den NQR in Österreich (NKS) finden sich auf folgender Homepage: https://www.bmfwf.gv.at/wissenschaft/studium/nqr.html.
[1] Siehe https://bildungssystem.oead.at/nationaler-qualifikationsrahmen
[2] Siehe https://www.qualifikationsregister.at/