Rechtsschutz bei Prüfungen

Nach einer negativ beurteilten Prüfung, bei der man sich ungerecht behandelt fühlt, fragen sich viele Studierende, ob eine Anfechtung des negativen Ergebnisses möglich ist. Inhaltliche Entscheidungen von Prüfer:innen unterliegen keinem Rechtsmittel. Die Beurteilung von Prüfungen wird als Gutachten angesehen und erlauben einen gewissen Ermessensspielraum für die Prüfer:innen. Daher ist bei abweichender inhaltlicher Bewertung keine Anfechtung möglich. Bei negativen Prüfungsentscheidungen gibt es aufgrund formaler Mängeln in der Durchführung die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzubringen. Ein solches Rechtsmittel kann dazu führen, dass die Prüfung aufgehoben und der Prüfungsantritt nicht gezählt wird.

Öffentliche Universitäten/Pädagogische Hochschulen

Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG)/ § 44 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG) kein Rechtsmittel zulässig. Eine Ausnahme stellt das Vorliegen eines schweren Mangels bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung dar. Im Sinne einer „Exzesskontrolle“ führen nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung. Wichtig ist dabei, dass der Mangel so gelagert sein muss, dass ohne diesen tatsächlich ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre. Innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung ist der Antrag auf Aufhebung der Prüfung beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ einzubringen. Dieses hat bei Vorliegen eines schweren Mangels in der Durchführung die Prüfung mit Bescheid aufzuheben.

Fachhochschulen

Gemäß § 21 Fachhochschulgesetz (FHG) kann gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht berufen werden. Sofern die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann binnen zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung (alternativ beim Kollegium, sofern die Studiengangsleitung die Prüfung durchgeführt hat) eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann.

Privatuniversitäten/Privathochschulen

Im Privathochschulgesetz (PrivHG) ist der Rechtsschutz bei Prüfungen gesetzlich nicht verankert. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 PrivHG sind Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden von Studierenden von den jeweiligen Privathochschulen/Privatuniversitäten zu verankern. Erfahrungsgemäß orientieren sich Privathochschulen und Privatuniversitäten an den Regelungen des Universitätsgesetzes.

Was ist ein (schwerer) Mangel in der Durchführung?

  • ein gewichtiger Fehler in der Durchführung, der das Ergebnis maßgeblich beeinflusst hat
  • Beispiele aus der Judikatur:
    • Prüfungskommission war nicht ordnungsgemäß (Einzelprüfung statt Kommission) besetzt oder nicht vollständig anwesend
    • unvorhergesehene Störung wie z.B.: Feuer- oder Notfallalarm, Starke Lärmbelästigung, etc.
    • unzureichende Prüfungszeit

Wird eine Prüfung aufgrund eines (schweren) Mangels in der Durchführung aufgehoben, ist sie zu wiederholen. Für jede Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Bewertung aufzubewahren ist. Studierende können auf Antrag die Gründe für die negative Bewertung einsehen und haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen sowie das Prüfungsprotokoll.