Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten
Leistungsstipendien dienen der Anerkennung hervorragender Studienleistungen. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen € 750,- und € 1.500,- pro Studienjahr. Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug eines Leistungsstipendiums gegeben sein:
Die konkreten Ausschreibungsbedingungen sowie nähere Informationen zur Beantragung (Bewerbungsfristen, zu erbringende Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiat*innen) sind auf der Webseite der jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtung zu veröffentlichen.
Die Zuerkennung des Leistungsstipendiums erfolgt durch das zuständige studienrechtliche Organ der Universität bzw. den*die Leiter*in der hochschulischen Bildungseinrichtung nach Anhörung der, an der hochschulischen Bildungseinrichtung bestehenden Vertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).
Auf die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass es auch bei Erfüllung aller Förderkriterien der Fall sein kann, dass keine Zuerkennung des Leistungsstipendiums erfolgt. Die hochschulischen Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen und den Bewerber*innen eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.
Förderungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten
Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen € 750,- und € 3.600,- pro Studienjahr. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:
Die Zuerkennung des Förderungsstipendiums erfolgt durch das zuständige studienrechtliche Organ der Universität bzw. den*die Leiter*in der hochschulischen Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der hochschulischen Bildungseinrichtung bestehenden Vertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).
Auf die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass es auch bei Erfüllung aller Förderkriterien der Fall sein kann, dass keine Zuerkennung des Förderungsstipendiums erfolgt. Bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums hat die studierende Person der hochschulischen Bildungseinrichtung einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. Die Bildungseinrichtungen haben dem BMBWF die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderstrategie, die Auswahlkriterien und die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.
Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen
Die Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen dienen zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der vergangenen zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen € 750,- und € 1.500,- pro Studienjahr. Die für Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten geltenden und oben genannten Voraussetzungen gelten auch für die Vergabe von Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen.
Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den*die Leiter*in der jeweiligen Pädagogischen Hochschule nach Anhörung der an der Pädagogischen Hochschule bestehenden Vertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).
Auf die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch.