Leistungs- und Förderungsstipendien

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) stellt jährlich an alle anerkannten hochschulischen Bildungseinrichtungen (öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten/Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen) Fördermittel für die Vergabe als Leistungs- und Förderungsstipendien zur Verfügung. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Studienförderungsgesetz (§§ 57ff StudFG).

Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten

Leistungsstipendien dienen der Anerkennung hervorragender Studienleistungen. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen € 750,- und € 1.500,- pro Studienjahr. Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug eines Leistungsstipendiums gegeben sein:

  • Besuch einer anerkannten inländischen hochschulischen Bildungseinrichtung
  • österreichische*r Staatsbürger*in oder eine gleichgestellte Person
  • Studienfortschritt innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres (die Anspruchsdauer kann erhöht werden bei: Schwangerschaft, Kindererziehung, Grad der Behinderung von mindestens 50 %, Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes)
  • Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0
  • sowie allfällige sonstige Ausschreibungsbedingungen.

Die konkreten Ausschreibungsbedingungen sowie nähere Informationen zur Beantragung (Bewerbungsfristen, zu erbringende Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiat*innen) sind auf der Webseite der jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtung zu veröffentlichen.

Die Zuerkennung des Leistungsstipendiums erfolgt durch das zuständige studienrechtliche Organ der Universität bzw. den*die Leiter*in der hochschulischen Bildungseinrichtung nach Anhörung der, an der hochschulischen Bildungseinrichtung bestehenden Vertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).

Auf die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass es auch bei Erfüllung aller Förderkriterien der Fall sein kann, dass keine Zuerkennung des Leistungsstipendiums erfolgt. Die hochschulischen Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen und den Bewerber*innen eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

Förderungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten

Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen € 750,- und € 3.600,- pro Studienjahr. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  • eine Bewerbung der studierenden Person um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan
  • die Vorlage mindestens eines Gutachtens des*der Betreuers*in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob die studierende Person auf Grund der bisherigen Studienleistungen und der Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen
  • Studienfortschritt innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres (die Anspruchsdauer kann erhöht werden bei: Schwangerschaft, Kindererziehung, Grad der Behinderung von mindestens 50 %, Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes)
  • die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

Die Zuerkennung des Förderungsstipendiums erfolgt durch das zuständige studienrechtliche Organ der Universität bzw. den*die Leiter*in der hochschulischen Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der hochschulischen Bildungseinrichtung bestehenden Vertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).

Auf die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums besteht kein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass es auch bei Erfüllung aller Förderkriterien der Fall sein kann, dass keine Zuerkennung des Förderungsstipendiums erfolgt. Bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums hat die studierende Person der hochschulischen Bildungseinrichtung einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. Die Bildungseinrichtungen haben dem BMBWF die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderstrategie, die Auswahlkriterien und die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

Die Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen dienen zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der vergangenen zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen € 750,- und € 1.500,- pro Studienjahr. Die für Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten geltenden und oben genannten Voraussetzungen gelten auch für die Vergabe von Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen.

Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den*die Leiter*in der jeweiligen Pädagogischen Hochschule nach Anhörung der an der Pädagogischen Hochschule bestehenden Vertretung der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH).

Auf die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch.