Neben dem Bezug von Familien- und Studienbeihilfe ist die Ausübung einer Berufstätigkeit mit eigenem Einkommen in einem gewissen Rahmen möglich, ohne den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren. Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Familien- oder Studienbeihilfe bezogen, reduziert sich die Zuverdienstgrenze im aliquoten Ausmaß. Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt es zu einer Rückzahlung der Beihilfe im Ausmaß der Überschreitung. Die Höhe der Zuverdienstgrenze ergibt sich aus § 5 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) sowie aus § 29 Studienförderungsgesetz (StudFG)[1] und betrug zuletzt EUR 15.000 jährlich.
Angeregt durch Berichte, wonach Studierende aufgrund der Inflationsanpassung ihrer Gehälter die Arbeitsstunden reduzieren müssten, um nicht die Zuverdienstgrenze zu überschreiten, wurde die Thematik im Nationalrat besprochen.
Mit Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2024 wurde daraufhin einstimmig die jährliche Zuverdienstgrenze rückwirkend für das Jahr 2024 auf EUR 16.455 angehoben. Zusätzlich soll die Zuverdienstgrenze ab 2025 jährlich an die Inflation angepasst werden.
Nähere Informationen zur Studienbeihilfe: Studienbeihilfenbehörde – Stipendium.at
Nähere Informationen zur Familienbeihilfe: Familienbeihilfe – Bundeskanzleramt Österreich
[1] Ab 1.1.2025: § 29 iVm § 32a Abs. 1a und § 75 Abs. 47 StudFG.