Im Frühjahr 2024 wurde im Rahmen des sogenannten „Hochschulrechtspakets 2024“ zahlreiche hochschulrechtliche Regelungen im Universitätsgesetz (UG), Hochschulgesetz (HG), Fachhochschulgesetz (FHG) sowie Privathochschulgesetz (PrivHG) novelliert. Einige dieser Regelungen aus dem Fachhochschulgesetz und Privathochschulgesetz mit Inkrafttretensdatum 1. Juli 2024 sollen an dieser Stelle kurz vorgestellt werden:
Bezeichnung und Veröffentlichungspflicht
Fachhochschulen können nun die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ führen (§ 8 Abs. 7 FHG). § 2 Abs. 6 FHG enthält zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht für Muster der Ausbildungsverträge von Studien nunmehr auch eine verpflichtende Veröffentlichung für Muster der Ausbildungsverträge für Hochschullehrgänge.
Anerkennung
Die Formulierung der Anerkennungsbestimmungen im Fachhochschulgesetz wurde an die Begrifflichkeiten der Anerkennungsbestimmungen im Universitätsgesetz angeglichen. Nunmehr sind Prüfungen, andere Studienleistungen und andere Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede (anstelle der bisher gültigen Gleichwertigkeit) mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen und Modulen bestehen (§ 12 FHG). Die neue Bestimmung ist auf Anerkennungsanträge ab 1. September 2025 anzuwenden.
Einsichtnahme
Vom Recht auf Vervielfältigung und Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation sind gemäß § 13 Abs. 6 FHG nunmehr auch Fragen von „strukturierten mündlichen Prüfungen“ inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen. Bei „strukturierten mündlichen Prüfungen (SMP)“ handelt es sich um eine besondere Kategorie von mündlichen Prüfungen.
Verpflichtende Satzungsbestimmungen an Privatuniversitäten und Privathochschulen
Satzungen von Privatuniversitäten und Privathochschulen haben verpflichtend bestimmte Mindestanforderungen zu enthalten. Gemäß den neu eingefügten Regelungen in § 12 Abs. 1 Z 3 und Z 7 PrivHG sind in die Satzungen von Privatuniversitäten und -hochschulen bis spätestens 30. August 2025 Bestimmungen über die Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen sowie Regelungen über den Widerruf und die Aberkennung akademischer Grade aufzunehmen. Die Studienpläne von Universitäts- und Hochschullehrgängen sind ebenso wie jene der Studien auf der Website der jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtung zu veröffentlichen.