Im Frühjahr 2024 wurden im Rahmen des sogenannten „Hochschulrechtspakets 2024“ zahlreiche hochschulrechtliche Regelungen im Universitätsgesetz, Hochschulgesetz, Fachhochschulgesetz sowie Privathochschulgesetz novelliert. Einige dieser Regelungen aus dem Universitätsgesetz 2002 (UG) und dem Hochschulgesetz 2005 (HG) mit Inkrafttretensdatum 1. Mai 2024 werden an dieser Stelle kurz vorgestellt:
Anerkennung:
- Die Verpflichtung, Anerkennungsanträge für bereits vor dem Studium absolvierter Leistungen bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu stellen, wurde gestrichen. Nunmehr können Anerkennungsanträge für Leistungen, die vor dem aktuellen Studium absolviert worden sind, zu jedem Zeitpunkt gestellt werden (§ 78 UG, § 56 HG).
- Bisher war eine Anerkennung von Leistungen aus einem außerordentlichen Studium für ein ordentliches Studium nur möglich, wenn sie vor Ablegung der Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Zulassungsprüfungen oder Eignungsfeststellung erbracht wurden. Dieses Erfordernis ist mit der Novelle weggefallen, sodass eine Anerkennung von Leistungen aus dem außerordentlichen Studium nach den allgemeinen Regelungen des § 78 UG oder des § 56 HG erfolgen kann.
Einsichtnahme:
Vom Recht auf Vervielfältigung und Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation sind gemäß § 79 Abs. 5 UG an öffentlichen Universitäten nunmehr auch Fragen von „strukturierten mündlichen Prüfungen“ inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen. Bei „strukturierten mündlichen Prüfungen (SMP)“ handelt es sich um eine besondere Kategorie von mündlichen Prüfungen.
Eintragung akademischer Titel:
- § 88 UG erlaubt nunmehr auch die Eintragung akademischer Grade, die von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer ehemaligen Vertragspartei der des EU-Beitrittsvertrages/EWR verliehen wurden. Somit ist die Eintragung akademischer Grade z.B. aus dem Vereinigten Königreich möglich.