Grundsätzlich beinhalten die jeweiligen Curricula Regelungen zu den Ausbildungszielen, dem Aufbau und der Prüfungsordnung eines Studiums. Auch die jeweiligen Satzungen bzw. Studien- und Prüfungsordnungen können diesbezüglich Informationen liefern.
An öffentlichen Universitäten (§ 76 Abs. 2 Universitätsgesetz – UG) und Pädagogischen Hochschulen (§ 42a Abs. 2 Hochschulgesetz – HG) müssen Studierende zudem vor Beginn jedes Semesters in geeigneter Weise über die Ziele, Form, Inhalte, Termine und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, Form, Methoden, Termine, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen von den Leiter*innen der Lehrveranstaltungen informiert werden. An Fachhochschulen gilt gemäß § 13 Abs. 4 Fachhochschulgesetz (FHG), dass die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung den Studierenden spätestens zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden müssen.
Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die Gründe für die Beurteilung sind der*dem Studierenden auf Antrag mitzuteilen. Sowohl im Universitätsgesetz, als auch im Hochschulgesetz und Fachhochschulgesetz ist geregelt, dass Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle zu gewähren ist, wenn sie dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Studierende sind berechtigt diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind gemäß Universitätsgesetz Multiple Choice-Fragen inklusive der dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. Ab Juli 2024 sind auch an Fachhochschulen Fragen von mündlich strukturierten Prüfungen vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen und die elektronische Einsichtnahme für diese Prüfungen sowie für Multiple-Choice-Prüfungen ist ausgeschlossen. Privathochschulen und Privatuniversitäten haben gemäß § 12 Privathochschulgesetz (PrivHG) Regelungen über Einsichtnahmen in Prüfungsunterlagen in den Studien- und Prüfungsordnungen zu definieren.
Berufung gegen Beurteilung – Rechtsschutz bei Prüfungen
Grundsätzlich ist gegen eine Beurteilung von Prüfungen kein Rechtsmittel zulässig. Rechtlich ist eine Prüfungsanfechtung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:
Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist gemäß § 79 Universitätsgesetz 2002 (UG)/§ 44 Hochschulgesetz 2005 (HG) kein Rechtsmittel zulässig. Eine Ausnahme stellt das Vorliegen eines schweren Mangels bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung dar. Innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung ist der Antrag auf Aufhebung der Prüfung beim für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ einzubringen. Dieses hat bei Vorliegen eines schweren Mangels in der Durchführung die Prüfung mit Bescheid aufzuheben. Gegen diesen Bescheid gibt es wiederum die Möglichkeit eines Rechtsmittels.
Gemäß § 21 Fachhochschulgesetz (FHG) kann gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht berufen werden. Sofern die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann binnen zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung (alternativ beim Kollegium, sofern die Studiengangsleitung die Prüfung durchgeführt hat) eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann.
Im Privathochschulgesetz (PrivHG) ist der Rechtsschutz bei Prüfungen gesetzlich nicht verankert. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Studien- und Prüfungsordnung, im Ausbildungsvertrag oder im Curriculum/Studienplan geregelt.
Wird eine Prüfung wegen eines (schweren) Durchführungsmangels aufgehoben, ist diese Prüfung zu wiederholen.