In Österreich besteht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger zwischen 17 und 50 Jahren eine allgemeine Wehrpflicht.[1] Alle wehrpflichtigen Männer, die im Rahmen der Stellung für tauglich befunden wurden, haben vor Vollendung des 35. Lebensjahres den Grundwehrdienst abzuleisten[2]. Wehrpflichtige die Waffengewalt gegen Menschen aus Gewissensgründen ablehnen und deshalb bei Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden, können stattdessen Zivildienst leisten, wenn dies mittels Zivildiensterklärung[3] rechtzeitig bekanntgegeben wird.
Das Österreichische Bundesheer veröffentlicht auf seiner Homepage vorläufige Stellungspläne für das jeweilige Jahr. Diese sollen eine Unterstützung bei der Planung der persönlichen Lebensumstände wie z.B. die Aufnahme eines Studiums ermöglichen. Seitens des Österreichischen Bundesheeres sowie der Zivildienstserviceagentur wird empfohlen, den Grundwehrdienst oder Zivildienst vor Beginn eines Studiums abzuleisten, damit die anschließende Hochschulausbildung und Berufstätigkeit ohne Unterbrechungen erfolgen kann[4]. Für eine bessere Planbarkeit des Beginns des Zivildienstes besteht die Möglichkeit, sich aktiv von einer Wunschorganisation für einen bestimmten Zeitpunkt als Zivildiener anfordern zu lassen, sofern noch keine bescheidmäßige Zuweisung zu einer anderen Einrichtung erfolgt ist. Der Zivildienstpflichtige sollte sich rechtzeitig (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende des Aufschubs/der Schul- oder Berufsausbildung) von der Wunscheinrichtung anfordern lassen. Nähere Informationen darüber erhalten Sie bei der Zivildienstserviceagentur.
Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einberufung in einer (Hochschul-) Ausbildung befinden, kann der Grundwehr- oder Zivildienst unter gewissen Umständen längstens bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird, aufgeschoben werden.
Aufschub des Grundwehr- oder Zivildienstes
Für Personen in einer laufenden Schul-, oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) gelten folgende Regelungen:
Nähere Informationen sind hier verfügbar:
Aufschub wegen bedeutendem Nachteil oder außerordentlicher Härte
An beide Erfordernisse wird von der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt, wobei eine „außerordentliche Härte“ einen strengeren Maßstab anlegt als der „bedeutende Nachteil“. Eine reine Studienzeitverzögerung die einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt und damit verbundene finanzielle oder studientechnische Nachteile werden von der gängigen Rechtsprechung nicht als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte gewertet. Eine Verlängerung der Ausbildung und des Studiums infolge des Ableisten des Wehr- oder Zivildienstes würde laut Rechtsprechung auch dann eintreten, wenn der Wehr- oder Zivildienstpflichtige seinen Dienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Auch die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist laut Rechtsprechung mit keiner außerordentlichen Härte für Wehr- oder Zivildienstpflichtige verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht[6].
Beurlaubung vom Studium
Studierende an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen können sich gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz (UG) bzw. § 58 Abs. 1 Z 1 Hochschulgesetz (HG) auf ihren Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bescheidmäßig beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
Studierende an Privatuniversitäten oder Fachhochschulen finden Regelungen zu einer möglichen Beurlaubung in den Ausbildungsverträgen sowie den Satzungen der jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtung.
Studienförderung
Die Ableistung des Wehr- und Zivildienstes wird im Rahmen der Studienförderung auf verschiedenste Weise berücksichtigt:
Studentenheim
Die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 3 Studentenheimgesetz (StudHG) dar und berechtigt somit zur Kündigung des Benützungsvertrages zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats, selbst wenn eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde.
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[1] § 10 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG)
[2] § 20 WG
[3] § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG)
[4] Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass Wehr– und Zivildienstpflichtige ein Hochschulstudium erst nach Leistung des Wehr- oder Zivildienstes beginnen. Vgl. VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395.
[5] Heranziehbar ist eine Person nach Ablauf von 6 Monaten nach Feststellung der Tauglichkeit oder mit Ende eines Ausschlusses oder Aufschubs des Grundwehr- oder Zivildienstes.
[6] VwGH 24.08.1999, 98/11/0304.