Grundwehrdienst und Zivildienst während des Studiums

In Österreich besteht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger zwischen 17 und 50 Jahren eine allgemeine Wehrpflicht.[1] Alle wehrpflichtigen Männer, die im Rahmen der Stellung für tauglich befunden wurden, haben vor Vollendung des 35. Lebensjahres den Grundwehrdienst abzuleisten[2]. Wehrpflichtige die Waffengewalt gegen Menschen aus Gewissensgründen ablehnen und deshalb bei Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden, können stattdessen Zivildienst leisten, wenn dies mittels Zivildiensterklärung[3] rechtzeitig bekanntgegeben wird.

Das Österreichische Bundesheer veröffentlicht auf seiner Homepage vorläufige Stellungspläne für das jeweilige Jahr. Diese sollen eine Unterstützung bei der Planung der persönlichen Lebensumstände wie z.B. die Aufnahme eines Studiums ermöglichen. Seitens des Österreichischen Bundesheeres sowie der Zivildienstserviceagentur wird empfohlen, den Grundwehrdienst oder Zivildienst vor Beginn eines Studiums abzuleisten, damit die anschließende Hochschulausbildung und Berufstätigkeit ohne Unterbrechungen erfolgen kann[4]. Für eine bessere Planbarkeit des Beginns des Zivildienstes besteht die Möglichkeit, sich aktiv von einer Wunschorganisation für einen bestimmten Zeitpunkt als Zivildiener anfordern zu lassen, sofern noch keine bescheidmäßige Zuweisung zu einer anderen Einrichtung erfolgt ist. Der Zivildienstpflichtige sollte sich rechtzeitig (bis spätestens 4 Monate vor dem Ende des Aufschubs/der Schul- oder Berufsausbildung) von der Wunscheinrichtung anfordern lassen. Nähere Informationen darüber erhalten Sie bei der Zivildienstserviceagentur.

Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Einberufung in einer (Hochschul-) Ausbildung befinden, kann der Grundwehr- oder Zivildienst unter gewissen Umständen längstens bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird, aufgeschoben werden.

Aufschub des Grundwehr- oder Zivildienstes

Für Personen in einer laufenden Schul-, oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung (z.B. Lehre) gelten folgende Regelungen:

  • Personen, die am 01.01. des Kalenderjahres in welchem die Stellung stattfand, bereits in einer solchen Ausbildung stehen, sind bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen. Für Personen, die eine Zivildiensterklärung abgegeben haben, besteht in diesem Fall die Möglichkeit einen Aufschub des Zivildienstes zu beantragen.
  • Personen, die eine solche Ausbildung nach dem 01.01. des Kalenderjahres in welchem die Stellung stattfand begonnen haben und die durch eine Unterbrechung der Ausbildung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden, kann auf ihren Antrag ein Aufschub der Einberufung bzw. des Zivildienstes gewährt werden. Wesentlich ist dabei, dass seit ihrer Heranziehbarkeit[5] Zivildiensterklärung ein Jahr vergangen ist, ohne dass sie einberufen bzw. zugewiesen worden sind.
  • Personen, die eine solche Ausbildung nach dem 01.01. des Kalenderjahres der Stellung begonnen haben und noch nicht einberufen bzw. zugewiesen wurden und für die eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde, kann auf ihren Antrag hin ein Aufschub der Einberufung bzw. des Zivildienstes gewährt werden, sofern die Einberufung bzw. Zuweisung noch nicht rechtswirksam verfügt ist. Dies ist auch möglich, wenn noch kein Jahr seit der Heranziehbarkeit bzw. Zivildiensterklärung vergangen ist.

Nähere Informationen sind hier verfügbar:

Aufschub wegen bedeutendem Nachteil oder außerordentlicher Härte

An beide Erfordernisse wird von der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt, wobei eine „außerordentliche Härte“ einen strengeren Maßstab anlegt als der „bedeutende Nachteil“. Eine reine Studienzeitverzögerung die einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt und damit verbundene finanzielle oder studientechnische Nachteile werden von der gängigen Rechtsprechung nicht als bedeutender Nachteil oder außerordentliche Härte gewertet. Eine Verlängerung der Ausbildung und des Studiums infolge des Ableisten des Wehr- oder Zivildienstes würde laut Rechtsprechung auch dann eintreten, wenn der Wehr- oder Zivildienstpflichtige seinen Dienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Auch die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist laut Rechtsprechung mit keiner außerordentlichen Härte für Wehr- oder  Zivildienstpflichtige verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht[6].

Beurlaubung vom Studium

Studierende an öffentlichen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen können sich gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz (UG) bzw. § 58 Abs. 1 Z 1 Hochschulgesetz (HG) auf ihren Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bescheidmäßig beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.

Studierende an Privatuniversitäten oder Fachhochschulen finden Regelungen zu einer möglichen Beurlaubung in den Ausbildungsverträgen sowie den Satzungen der jeweiligen hochschulischen Bildungseinrichtung.

Studienförderung

Die Ableistung des Wehr- und Zivildienstes wird im Rahmen der Studienförderung auf verschiedenste Weise berücksichtigt:

  • Grundsätzlich muss für einen Anspruch auf Studienbeihilfe im Masterstudium das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden. Die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums darf um nicht mehr als drei Semester überschritten worden sein. Ein Doktoratsstudium muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden. Die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums darf um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten worden sein. In diese Fristen sind Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht einzurechnen.
  • Die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gilt als „wichtiger Grund“ für eine Studienzeitüberschreitung und führt somit zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer der Studienförderung um ein Semester, wenn der Studierende entsprechende Nachweise vorlegt.
  • Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes für den Bezug des Selbsterhalterstipendiums sowie des Studienabschlussstipendiums zu berücksichtigen.
  • Der Anspruch auf Studienförderung ruht während der Semester, in denen der Studierende durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet.

Studentenheim

Die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 3 Studentenheimgesetz (StudHG) dar und berechtigt somit zur Kündigung des Benützungsvertrages zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats, selbst wenn eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde.

__________________________________

[1] § 10 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG)

[2] § 20 WG

[3] § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG)

[4] Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass Wehr– und Zivildienstpflichtige ein Hochschulstudium erst nach Leistung des Wehr- oder Zivildienstes beginnen. Vgl. VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395.

[5] Heranziehbar ist eine Person nach Ablauf von 6 Monaten nach Feststellung der Tauglichkeit oder mit Ende eines Ausschlusses oder Aufschubs des Grundwehr- oder Zivildienstes.

[6] VwGH 24.08.1999, 98/11/0304.