Entfall der Nachfrist

Für die Fortsetzung des Studiums müssen Studierende innerhalb bestimmter Fristen jedes Semester eine Meldung an die jeweilige Hochschule erbringen.

Diese Meldung erfolgt zumeist durch die Einzahlung des Studierendenbeitrags (ÖH-Beitrag) respektive Studienbeitrags.

Durch den Entfall der Nachfrist sind Studierende ab dem Wintersemester 2022/23 verpflichtet, die Fortsetzung des Studiums bereits bis 31. Oktober (Wintersemester) und bis 31. März (Sommersemester) zu melden.

Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters in beiden Fällen, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Sofern die Fortsetzungsmeldung nicht rechtzeitig erfolgt, erlischt die Zulassung.

Beachte: bei Mehrfachstudien ist die Meldung der Fortsetzung des jeweiligen Studiums an jeder Hochschule durchzuführen.