Fristablauf an öffentlichen Universitäten für Anerkennungen von Prüfungen

Sommersemester 2022 Fristablauf an öffentlichen Universitäten für Anerkennungen von Prüfungen, die vor der Zulassung zum aktuellen Studium abgelegt wurden

Durch eine Novelle des Universitätsgesetzes wurden auch die Regelungen zur Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen neugestaltet. Diese neuen Regelungen treten mit Beginn des Wintersemesters 2022/23 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anerkennung an öffentlichen Universitäten von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen, die vor der Zulassung zum aktuellen Studium abgelegt wurden, nur mehr bis spätestens Ende des zweiten Studiensemesters möglich.

Studierende, die mit Beginn des Wintersemesters 2022/23 bereits das zweite Semester vollendet haben, sollten daher den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen, die vor Zulassung zum aktuellen Studium abgelegt wurden, spätestens im Sommersemester 2022 stellen.

Anerkennungsanträge können beim an der Universität zuständigen studienrechtlichen Organ gestellt werden und werden mit Bescheid erledigt, gegen den ein Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Im Zuge der Antragstellung muss angeben werden, für welche im Curriculum festgelegte Leistung die bereits absolvierte Prüfung anerkannt werden soll und nachgewiesen werden, dass diese beiden Leistungen in Umfang, Inhalt und Prüfungsmethode gleichwertig sind.