Plagiate

Von der Europäischen Kommission wurde der „Europäische Verhaltenskodex für Integrität in der Forschung“, welcher von der European Federation of Academies of Sciences and Humanities (ALLEA) herausgegeben wurde, als Referenzdokument für Integrität in der Forschung für alle EU-finanzierten Forschungsprojekte anerkannt. Der Europäische Verhaltenskodex dient der Selbstkontrolle von Forschenden aller wissenschaftlichen und akademischen Disziplinen und enthält Grundsätze und Anregung für eine gute Forschungspraxis sowie eine Aufzählung von Beispielen für wissenschaftliches Fehlverhalten und den Umgang damit.

Unter den im Verhaltenskodex genannten Verstößen gegen die Integrität in der Forschung sind die drei Schwerwiegendsten das Erfinden sowie das (Ver-)Fälschen von Forschungsergebnissen und –daten sowie das Plagiat. Der Verhaltenskodex definiert das Plagiat als „Nutzung von Arbeiten und Ideen anderer Personen ohne Angabe der ursprünglichen Quelle und […] damit eine Verletzung der Rechte der ursprünglichen Autoren an ihren intellektuellen Leistungen […].“

Als weitere Verstöße gegen die Integrität in der Forschung zählt der Verhaltenskodex folgendes auf:

  • Manipulation der Autorschaft oder Diskreditierung der Rolle anderer Forschender bei Veröffentlichungen.
  • Wiederveröffentlichung erheblicher Teile eigener früherer Veröffentlichungen, einschließlich Übersetzungen derselben, ohne das Original formgerecht zu erkennen zu geben oder zu zitieren („Selbstplagiat“).
  • Selektives Zitieren zur Aufwertung eigener Ergebnisse oder aus Gefälligkeit gegenüber Herausgebern, Prüfern oder Kollegen.
  • Vorenthaltung von Forschungsergebnissen.
  • Förderern/Sponsoren ermöglichen, die Unabhängigkeit des Forschungsverfahrens oder der Berichterstattung über die Ergebnisse zu gefährden, um Verzerrungen einzuführen oder zu verbreiten.
  • Unnötiges Ausdehnen der Bibliografie einer Studie.
  • Vorwurf von Fehlverhalten oder anderen Verstößen an Forschende in böswilliger Weise.
  • Verfälschung von Forschungsleistungen.
  • Überhöhte Darstellung der Bedeutung und praktischen Anwendbarkeit von Ergebnissen.
  • Verzögerung oder unnötige Behinderung der Arbeit anderer Forschender.
  • Missbrauch einer Leitungsfunktion, um Verstöße gegen Integrität in der Forschung anzuregen.
  • Nichtbeachtung mutmaßlicher Verletzungen der Integrität in der Forschung durch andere oder unangemessene Reaktionen von Institutionen auf Fehlverhalten oder sonstige Verstöße verschleiern.
  • Gründung oder Unterstützung von Zeitschriften, die die Qualitätskontrolle der Forschung untergraben („predatory journals“).

Der EuropäischeVerhaltenskodex für Integrität in der Forschung in mehreren Sprachen ist auf der Homepage All European Academies zu finden.

Die rechtliche Situation kurz zusammengefasst:

Öffentliche Universitäten/Pädagogische Hochschulen

Im Universitätsgesetz 2002 liegt gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 (§ 35 Z 34 Hochschulgesetz 2005 – HG) ein Plagiat jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

Gemäß § 19 Abs. 2a UG/ § 28 Abs. 3 HG können Universitäten in den Satzungen Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten festlegen. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

Gemäß § 116 Abs. 2 Z 3 UG kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 15.000,- verhängt werden, wenn ein akademischer Titel verliehen, vermittelt oder geführt wird, obwohl dieser nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde.

Fachhochschulen

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist gemäß § 20 Fachhochschulgesetz (FHG) für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
Detailliertere Regelungen finden sich in den Studien-und Prüfungsordnungen der Fachhochschulen sowie in den jeweiligen Ausbildungsverträgen oder anderen Regelungen, die Gegenstand des Ausbildungsvertragsverhältnisses zwischen Fachhochschule und Studierenden wurden.
Der Leitung des Kollegiums obliegt im Anlassfall gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 FHG der Widerruf akademischer Grade.

Privathochschulen/Privatuniversitäten

Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master-und Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten sind in der jeweiligen Satzung der Privathochschulen/Privatuniversitäten gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 Privathochschulgesetz (PrivHG) zu regeln und auf der Webseite zu veröffentlichen.
Manche hochschulischen Bildungseinrichtungen bieten vor Abgabe der wissenschaftlichen Arbeit einen Plagscan mittels einer Plagscansoftware an, damit die Studierenden ihre Arbeiten bereits vorab auf mögliche Plagiate selbständig überprüfen können. In vielen Studien werden bereits verpflichtend Seminare und Übungen zu wissenschaftlichem Arbeiten angeboten. Darüber hinaus gibt es in Wahlfächern weitere Lehrveranstaltungen zu diesem Thema.