Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß § 19 Studienförderungsgesetz (StudFG)
Es gibt im Studienförderungsgesetz aufgezählte Gründe, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer auf den Bezug einer Studienförderung führen können. Abhängig vom Grund kann die Anspruchsdauer um ein oder mehrere Semester verlängert werden. Der Studienerfolg ist unabhängig davon im dritten Semester (15.12. oder 15.5.) und nach dem sechsten Semester nachzuweisen. Erst nach Überschreitung der gesetzlichen Anspruchsdauer kann eine Verlängerung beantragt werden. Die Verzögerung des Studienabschlusses muss auf den betreffenden Grund zurückzuführen sein. Der Nachweis muss von Ihnen (der/dem Studierenden) erbracht werden.
Folgende Gründe für Verlängerungen sind möglich:
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- Schwangerschaft der Studierenden und
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den / die Studierende/n daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Verlängerung um ein Semester
- bei Schwangerschaft um ein Semester,
- bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung
- bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern
Verlängerung um zwei Semester
- bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
- bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester.
Anträge auf Verlängerung der Anspruchsdauer sind innerhalb der Antragsfrist nach dem letzten Semester, in dem Studienbeihilfe bezogen wurde, zu stellen.