Studentenheimgesetz

Studentenheimgesetz

Seit 1. September 2019 hat die Ombudsstelle für Studierende im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zu ihren Ombuds-, Service- und Informationsaufgaben folgende Aufgaben im Bereich der Studentenheime bekommen:

ein subsidiäres Anhörungsrecht bei Kündigung des Benützungsvertrages (§ 12 Abs 2 Studentenheimgesetz, StudHG)

Anrufung als Schlichtungsstelle (§ 18 Studentenheimgesetz)

Bei Studentenheimen, bei denen keine Heimvertretung eingerichtet ist, kann auf Verlangen einer Heimbewohnerin oder eines Heimbewohners das Anhörungsrecht bei Kündigung des Benützungsvertrages gemäß § 12 Abs 2 StudHG durch die Ombudsstelle für Studierende wahrgenommen werden.

Das Schlichtungsverfahren gemäß § 18 Studentenheimgesetz orientiert sich an den Schlichtungsverfahren nach dem Alternativen Streitbeilegungsgesetz. Die Ombudsstelle für Studierende soll subsidiär die Funktion des Schlichters ausüben. Das Verfahren ist fair und praktisch sowie auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände durchzuführen. Die Schlichtung hat unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien zu erfolgen.

Ein solches Schlichtungsverfahren kann Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag oder die Nichteinigung über das Heimstatut zum Inhalt haben. Unterschiedliche Regelungen zur Bestellung einer Schlichterin oder eines Schlichters gibt es für Studentenheime mit oder ohne Heimvertretung.

Wie genau ein Schlichtungsverfahren beginnt und wie es verlaufen soll finden Sie auf der Homepage der Ombudsstelle für Studierende.